Kleine Rezeptkunde

10. Februar 2019

Haben Sie auch schon mal eine Überraschung erlebt, als Sie Ihr Rezept in der Apotheke einlösen wollten? Nahezu täglich fragen uns unsere Kunden Dinge wie: Warum ist die Rezeptgebühr höher als im Dezember? Warum muss ich plötzlich gar nichts zahlen/warum muss ich so viel zahlen? Wieso gilt das Rezept nicht mehr? Weshalb bekomme ich dieses Mal nur eine kleine Packung?

Aus diesem Grund haben wir die häufigsten Fragen zusammengefasst und wollen Ihnen hier eine kleine Übersicht geben:

Rezeptgebühr

Sie beträgt derzeit 6,10€ pro Packung und wird jedes Jahr am 1. Januar um einige Cent erhöht. Für uns als Apotheke ist die Rezeptgebühr ein reiner Durchlaufposten, der zur Gänze an Ihre Krankenkasse abgeführt wird. In einigen Fällen kommt es vor, dass der Krankenkassenpreis für ein Medikament geringer als die Rezeptgebühr ist. Dann müssen Sie selbstverständlich nur den günstigeren Preis zahlen.

Befreit oder nicht befreit?

Ob Sie bei Ihrer Krankenkasse von der Rezeptgebühr befreit sind oder nicht, können wir in der Apotheke lediglich an der Anzahl der Arztstempel auf dem Rezept erkennen (ein Stempel=nicht befreit, zwei Stempel=befreit). Auch bei Vorlage Ihrer eCard können wir den Status Ihrer Gebührenbefreiung nicht einsehen. Deswegen im Fall einer Gebührenbefreiung am besten gleich beim Arzt darauf achten, dass zwei Stempel am Rezept sind.

Übrigens: Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr bereits 2% Ihres Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren ausgegeben haben, werden Sie automatisch bis zum Jahresende gebührenbefreit. Ein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht notwendig.

Bundeseinheitliche Kassenrezepte

Das Standardrezept, der „weiße Klassiker“. Diese Rezepte gelten einen Monat nach Ausstellungsdatum.

Was muss daraufstehen? Neben Stempel und Unterschrift des Arztes sind Ausstellungsdatum, Name, Sozialversicherungsnummer und Krankenkasse des Versicherten anzugeben, damit es problemlos eingelöst werden kann. Sollten Sie dieses Rezept im Notdienst einlösen wollen, so ist ein gesonderter Vermerk des Arztes notwendig, damit Ihre Krankenkasse die anfallende Zusatzgebühr übernimmt.

rezeptFoto@MariaWachouschek 

Wahlarztrezepte

Wahlarztrezepte können von uns mithilfe eines „Pickerls“ in Kassenrezepte umgewandelt werden. Bitte beachten Sie, dass vorallem bei Wahlarztrezepten in manchen Fällen vorab eine Bewilligung durch Ihre Krankenkasse vonnöten ist! Gern sind wir Ihnen dabei behilflich. 

Rezepte vom Ärztefunkdienst

Sie ähneln in Format und Layout dem bundeseinheitlichem Kassenrezept, sind jedoch auf lindgrünem Papier gedruckt. Besonders zu beachten ist, dass diese Rezepte nur einen Tag nach Ausstellungsdatum gültig sind! Zusatzgebühren beim Einlösen im Notdienst werden auch ohne extra Vermerk des Arztes von der Krankenkasse getragen. 

Spitalsrezepte

Verschreibungen durch Spitäler müssen meist mittels „Pickerl“ einem Kassenrezept gleichgestellt werden. Auch hier kann es vorkommen, dass Medikamente vorab von der Krankenkasse bewilligt werden müssen. Generell gilt, dass auf Spitalsverordnungen - sofern nicht anders vermerkt - die ökonomischste Einheit des Medikaments abgegeben werden muss. Es kann also vorkommen, dass Sie nur einen Medikamentenbedarf für einige Tage auf dieses Rezept hin ausgehändigt bekommen.

Privatrezepte

Diese Rezepte können ganz unterschiedlich aussehen. Manchmal stehen die verordneten Medikamente sogar auf einem Formular eines bundeseinheitlichen Kassenrezeptes, und nur der durchgestrichene Strichcode oder der Zusatz „privat“ gibt Hinweis darauf, dass es sich hier um ein Privatrezept handelt.

Kosten für Medikamente, die auf Privatrezepten verordnet werden, müssen vorerst selbst getragen werden und können unter Umständen bei Zusatzversicherungen geltend gemacht werden. Das Rezept wird deshalb benötigt, weil die verordneten Medikamente sehr oft rezeptpflichtig sind. 

Privatrezepte verlieren - sofern nicht anders vermerkt - nach zwölf Monaten ihre Gültigkeit. Die erste Abgabe des verschriebenen Medikaments muss jedoch innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum erfolgt sein.

Rezeptberatung Foto@MariaWachouschek

Sollten Sie sich immer noch unsicher sein bezüglich Ihres Rezeptes, nötiger Bewilligungen oder der anfallenden Kosten, beraten wir Sie gern und unterstützen Sie selbstverständlich beim Finden einer guten Lösung!

Herzlichst, Ihre Dr. Kirsten Knape 

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